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Entnahmerecht

Am 16.10.1958 wurde im Rahmen der
7. Verbandsversammlung in Überlingen die Bodensee-Wasserversorgung durch Oberbürgermeister Klett in Betrieb genommen. Erst sechs Tage zuvor war dem Zweckverband vom damaligen Landratsamt Überlingen das Recht zur Wasserentnahme aus dem Bodensee verliehen worden.

Mit der Forderung, einen ,,Bodensee-Wasserpfennig" in der Verleihungsurkunde festzusetzen, konnte sich das Landratsamt Überlingen nicht durchsetzen. ,,Von der Auflage zur Leistung eines Entgelts hat das Land Baden-Württemberg abgesehen", da der Zweckverband gem. § 5 des Bescheides kein Recht ,,auf den Zufluss von Wasser bestimmter Qualität" geltend machen konnte. Darüber hinaus wurde das Wasserbenutzungsrecht zunächst befristet bis zum Jahr 2038 verliehen, ein Passus, der auch in die folgenden wasserrechtlichen Verleihungsbescheide aufgenommen wurde. 

Das heute geltende Entnahmerecht von 670.000 m³ pro Tag wurde in drei Stufen verliehen: 1958 für 190.000 m³, 1964 für weitere 80.000 m³ und 1970 für zusätzliche 400.000 m³. Die stufenweise Beantragung und Verleihung erfolgte schlichtweg analog zum sich fortentwickelnden Wasserbedarf.

Der Bodensee ist ein internationales Gewässer. Aus diesem Grund wurde die Wasserentnahme aus dem Bodensee auch durch ein Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30.4.1966 geregelt (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt des Jahres 1967, Teil II, Seiten 2314 und 2315). Dieses Abkommen besagt in Artikel 7, dass sich die 3 Anliegerstaaten u. a. im Fall einer Entnahme von mehr als 750 l/s Wasser bei gleichzeitiger Verwendung dieses Wassers außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees abstimmen. Dies trifft für die BWV zu, da sie sowohl mehr als 750 l/s entnimmt als auch das Wasser außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees verwendet.

Diese Abstimmung ist in allen 3 Fällen auch erfolgt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Entnahmerecht von den drei Staaten verliehen wird. Sachlich zuständig war im Fall der BWV (da die Entnahme auf deutschem Gebiet erfolgt) die Bundesrepublik Deutschland. Wasserrecht ist in Deutschland Ländersache, d. h. das vom Land Baden-Württemberg erlassene Wassergesetz Baden-Württemberg ist für die Regelung aller Wasserangelegenheiten (also auch der Entnahme von Oberflächenwasser) zuständig.