
Aufbereitungsstoffe, die nach (1.) zugesetzt werden und bestimmungsgemäß nicht im Trinkwasser verbleiben, müssen nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig entfernt werden. Diese Anforderung gilt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt, wenn die Stoffe soweit bei der Aufbereitung zurückgehalten werden, dass sie oder ihre Umwandlungsprodukte nur bis auf technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen im Wasser für den menschlichen Gebrauch enthalten sind.
Zusatzstoffe, die nach (2.) und (3.) zugesetzt werden und bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, sind entsprechend dem Minimierungsgebot in ihren Einsatzmengen auf das für die Erreichung des Aufbereitungszieles erforderliche Maß zu beschränken.
Nachfolgend sind die beim Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung zur Aufbereitung von Bodenseewasser eingesetzten Verfahren zur Desinfektion/Oxidation sowie die zugegebenen Zusatzstoffe im Einzelnen aufgelistet.
Zusatzstoffe und Desinfektionsverfahren bei der Aufbereitung von Wasser aus dem Bodensee durch den Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung (§ 11 der TrinkwV 2001)
Tabelle der Aufbereitungsstoffe